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THG-Prämie Steuer: privat steuerfrei, im Betrieb steuerpflichtig.

Die THG-Prämie Steuer hängt davon ab, wem das Fahrzeug gehört: Privatpersonen müssen die Prämie nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht versteuern. Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, ist sie eine Betriebseinnahme. Für Dienstwagen und Umsatzsteuer gelten Besonderheiten. Das ist keine Steuerberatung.

Aktualisiert am 5. Oktober 2026 · 4 Min. Lesezeit · CO₂‑Vorteil Redaktion
Das Wichtigste in Kürze
  • Privatvermögen: nach Finanzverwaltung nicht steuerpflichtig
  • Betriebsvermögen: Prämie ist Betriebseinnahme
  • Arbeitnehmer als Halter: steuerpflichtiger Arbeitslohn
  • Umsatzsteuer nur bei Unternehmern, in der Praxis 19 %
  • Keine Steuerberatung: im Zweifel Steuerberater fragen
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Inhalt dieser SeiteTHG-Prämie Steuer: die KurzantwortPrivatperson: warum die Prämie als steuerfrei giltTHG-Prämie Gewerbe: Betriebseinnahme bei BetriebsvermögenDienstwagen: wenn der Arbeitnehmer Halter istUmsatzsteuer bei der THG-Prämie: was für Unternehmen giltDrei typische Fälle im ÜberblickKeine Steuerberatung: was Sie selbst klären sollten

THG-Prämie Steuer: die Kurzantwort

Woher das Geld kommt, erklärt Was ist die THG-Prämie. Steuerlich kommt es auf den Einzelfall an. Diese Übersicht gibt den Stand der Quellen wieder:

FallSteuerliche Behandlung
Privatperson, Fahrzeug im PrivatvermögenNach Auffassung der Finanzverwaltung nicht steuerpflichtig, keine Umsatzsteuer
Unternehmen oder Selbstständige, Fahrzeug im BetriebsvermögenBetriebseinnahme, ertragsteuerpflichtig; Umsatzsteuer bei Regelbesteuerung
Arbeitgeber ist Halter des DienstwagensPrämie steht dem Arbeitgeber zu, keine Lohnsteuerfolgen für den Arbeitnehmer
Arbeitnehmer erhält die PrämieSteuerpflichtiger Arbeitslohn (nach Darstellung von Steuertipps)
KleinunternehmerBetriebseinnahme, zählt zum Umsatz, keine Umsatzsteuer ausgewiesen

Privatperson: warum die Prämie als steuerfrei gilt

Für Fahrzeuge im Privatvermögen stützt sich die Steuerfreiheit auf die Verwaltungsauffassung. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sie am 16. Mai 2022 als Meldung auf seiner Internetseite veröffentlicht, abgestimmt mit einer Kurzinformation des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz vom März 2022. Danach ist der Erlös nicht steuerbar: Er gilt weder als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) noch als privates Veräußerungsgeschäft.

Wichtig zum Status: Das ist kein Gesetz und kein klassisches BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt, sondern eine Meldung der Finanzverwaltung. Die BMF-Seite selbst war bei unserer Recherche nicht abrufbar, die Aussage ist über Fachmedien wie Haufe belegt. Der ADAC nennt die Prämie steuerfrei. Die Verbraucherzentrale schreibt vorsichtiger „in der Regel steuerfrei“ und verweist auf § 22 Nr. 3 EStG mit seiner Freigrenze.

Folgen Sie der Verwaltungsauffassung, gehört die Prämie nicht in Ihre Einkommensteuererklärung. Dass jedes Finanzamt es im Einzelfall gleich sieht, lässt sich nicht zusagen. Im Zweifel fragen Sie Ihr Finanzamt oder einen Steuerberater.

Umsatzsteuer fällt für Sie als Privatperson nicht an, weil Sie durch den Verkauf nicht zum Unternehmer werden. So sieht es das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.

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THG-Prämie Gewerbe: Betriebseinnahme bei Betriebsvermögen

Gehört das E-Fahrzeug zum Betriebsvermögen, ist die Prämie eine Betriebseinnahme. Sie erhöht den Gewinn und ist damit ertragsteuerpflichtig: Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften Körperschaftsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer. Das gilt für Selbstständige mit ihrem Firmenwagen genauso wie für Unternehmen mit einer Flotte.

Heben Sie die Gutschrift des Anbieters als Beleg auf. Wie Unternehmen und Flottenbetreiber den Antrag stellen, erklärt der Ratgeber THG-Prämie Firmenwagen.

Dienstwagen: wenn der Arbeitnehmer Halter ist

Entscheidend ist zuerst, wer in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Halter steht. Beim Dienstwagen ist das meist der Arbeitgeber, beim Leasing oft der Leasingnehmer (THG-Prämie Leasing). Prüfen Sie Leasingvertrag und Dienstwagenvereinbarung, dort können Abtretungsklauseln stehen. Steuerlich gilt:

  • Gehört das Fahrzeug dem Arbeitgeber, steht ihm die Prämie zu. Für den Arbeitnehmer hat das keine lohnsteuerlichen Folgen.
  • Erhält der Arbeitnehmer die Prämie, etwa weil er als Halter eingetragen ist oder der Arbeitgeber es bestätigt, ist sie nach Darstellung von Steuertipps steuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Wer ein Fahrtenbuch führt, kann mit der Prämie die Gesamtkosten des Fahrzeugs mindern.

Umsatzsteuer bei der THG-Prämie: was für Unternehmen gilt

Für Unternehmer ist der Verkauf der THG-Quote eine steuerbare unternehmerische Leistung. Anbieter stellen Unternehmen deshalb Gutschriften mit gesetzlicher Umsatzsteuer aus, in der Praxis mit 19 %. Das gilt, wenn der Halter regelbesteuert und vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Kleinunternehmer (§ 19 UStG) weisen keine Umsatzsteuer aus. Die Prämie zählt für sie als Betriebseinnahme zum Umsatz.

Offen ist, ob für THG-Quoten das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) gilt. Das ist amtlich nicht eindeutig geklärt, THG-Quoten sind im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt. Wir treffen dazu bewusst keine Aussage. Fragen Sie hierzu Ihre Steuerberatung.

Drei typische Fälle im Überblick

Die Beispiele zeigen, wie die Quellen zusammenspielen. Sie sind keine Einzelfallberatung.

Fall 1: Angestellte mit privatem E-Auto. Das Auto steht im Privatvermögen, sie ist Halterin. Nach der Verwaltungsauffassung ist die Prämie nicht steuerpflichtig, Umsatzsteuer fällt nicht an.

Fall 2: Handwerker mit E-Transporter im Betrieb. Der Transporter gehört zum Betriebsvermögen. Die Prämie ist Betriebseinnahme und ertragsteuerpflichtig. Ist der Handwerker regelbesteuert, stellt der Anbieter in der Praxis eine Gutschrift mit Umsatzsteuer aus.

Fall 3: Außendienstler mit Dienstwagen. Der Arbeitgeber ist Halter und bekommt die Prämie, ohne Lohnsteuerfolgen für den Mitarbeiter. Würde die Prämie an den Mitarbeiter gehen, wäre sie Arbeitslohn.

Keine Steuerberatung: was Sie selbst klären sollten

Diese Seite fasst zusammen, was Finanzverwaltung und Fachquellen im Oktober 2026 hergeben. Sie ersetzt keine Steuerberatung und kann Ihren Einzelfall nicht beurteilen.

  • Privat oder Betrieb? Nutzen Sie das Auto privat und beruflich, lassen Sie die Zuordnung klären.
  • Dienstwagen: Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, wer Halter ist und an wen die Prämie geht.
  • Unternehmen: Besprechen Sie Gutschrift und Umsatzsteuer mit Ihrer Steuerberatung, besonders als Kleinunternehmer.

Heben Sie in jedem Fall die Abrechnung oder Gutschrift Ihres Anbieters auf. Unternehmen brauchen sie als Beleg, Privatpersonen können damit bei Rückfragen des Finanzamts zeigen, woher das Geld stammt.

Was CO₂-Vorteil macht: Wir stellen den Antrag. Steuerauskünfte geben wir nicht. Wann das Geld bei Ihnen ankommt, steht unter THG-Prämie Auszahlung.

*Pro Fahrzeug für das Jahr 2026 bei aktuellem Marktpreis, vorausgesetzt das Umweltbundesamt bestätigt die THG-Quote. Sinkt der Marktpreis bis zum Verkauf, kann die Prämie geringer ausfallen (AGB Ziffer 8). Für Unternehmen zzgl. USt, soweit umsatzsteuerpflichtig.*Aktueller Richtwert pro Fahrzeug. Die verbindliche Prämie für 2027 nennen wir Ihnen vor der Einreichung.

Häufige Fragen

Fragen & Antworten

Muss ich die THG-Prämie in der Steuererklärung angeben?

Als Privatperson nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, gehört sie als Betriebseinnahme in die Gewinnermittlung. Im Zweifel klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.

Was gilt, wenn ich mein E-Auto privat und beruflich nutze?

Maßgeblich ist, ob das Fahrzeug im Privat- oder im Betriebsvermögen steht. Wie Ihr Fall einzuordnen ist, können nur Ihr Steuerberater oder Ihr Finanzamt beantworten.

Muss ich als Kleinunternehmer die Prämie beim Umsatz mitzählen?

Nach dem Stand der Quellen ja: Die Prämie ist Betriebseinnahme und zählt zum Umsatz. Umsatzsteuer weisen Sie dafür nicht aus. Bei Grenzfällen fragen Sie Ihren Steuerberater.

Steht mir als Dienstwagenfahrer die Prämie zu?

Das entscheidet sich am Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Beim Dienstwagen ist das meist der Arbeitgeber. Prüfen Sie die Dienstwagenvereinbarung. Erhalten Sie die Prämie, ist sie nach Darstellung von Steuertipps Arbeitslohn.

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